Satzung

 

§ 1 Name, Sitz


1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der TSV 1862 Friedberg Fußballjugend“
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“
3. Der Sitz des Vereins ist Friedberg/Bayern.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck


1. Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung des Sports durch die finanzielle Förderung der Fußballjugend des TSV 1862 Friedberg e.V. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln, insbesondere Beiträge, Spenden, durch Veranstaltungen sowie Werbemaßnahmen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein im Sinne des § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Körperschaft verwendet.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
5. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied – während der Mitgliedschaft, bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen zwecks – keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
6. Es darf darüber hinaus auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate zum Jahresende. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge – Geldbeiträge – zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.


§ 4 Organe des Vereins


1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 5 Vorstand


1. Der Gesamtvorstand im Innenverhältnis des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
2. Der Vorstand im Außenverhältnis im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
3. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
Eine Wiederwahl ist möglich.
4. Mitglieder des Vorstandes können jederzeit ihr Amt niederlegen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann vom verbleibenden Vorstand ein kommissarischer Ersatz bestimmt werden, der bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt. In der nächsten Mitgliederversammlung ist diese Position durch einen regulären Wahlgang zu wählen.


§ 6 Mitgliederversammlung


1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. oder unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Veröffentlichung auf der Vereins-Homepage und Aushang des Gasthofs Kreisi, Herrgottsruhstrasse 18, 86316 Friedberg einberufen. Die vorgesehene Tagesordnung ist mitzuteilen.
3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Ein Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Über die Inhalte der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
7. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab vollendetem 16. Lebensjahr stimmberechtigt. Die erschienenen stimmberechtigten Mitglieder haben sich im Verlauf der Versammlung in eine Liste einzutragen.


§ 7 Beiträge


1. Jedes Mitglied ist zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe und die Fälligkeit des Beitrages werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung bestimmt. Freiwillige Beitragszahlungen darüber hinaus sind möglich.
Die Beitragsordnung ist in der Gründerversammlung erstmals zu erstellen und durch Abstimmung mittels einer Zweidrittelmehrheit zu bestätigen. Eine Änderung kann im Rahmen jeder Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Der Beitrag wird pro Geschäftsjahr entrichtet. Anteilige Abrechnungsmöglichkeiten können im Einzelfall durch den Vorstand entschieden werden.
3. Jedes Mitglied ist dazu verpflichtet, etwaige Änderungen der Anschrift und der Bankverbindungsdaten dem Vorstand zeitnah mitzuteilen.


§ 8 Kassenprüfer


1. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.
2. Die Kassenprüfer haben die Kassen / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen in der Mitgliederversammlung bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.


§ 9 Vergütungen und Aufwandsentschädigungen


1. Alle Organe und Ämter innerhalb des Vereins werden ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Das Gebot der Sparsamkeit ist von den Mitgliedern und Helfern zu beachten.


§ 10 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens


1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen ausschließlich an den TSV 1862 Friedberg e.V. zur weiteren Förderung der Fußballjugend.

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